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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

KFZ-Service Stromberger

Klagenfurter Straße 160, 9300 St Veit an der Glan

stromberger.daniel@gmx.at

 

1. Allgemeines

Das Serviceunternehmen bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.

 

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Serviceunternehmen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen dem Serviceunternehmen und dem Kunden abgeschlossenen Auftrags.

 

2. Auftragserteilung

Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen genau bezeichnet und der Kunde erhält eine Abschrift.

 

3. Preise / Kostenvoranschlag

Grundsätzlich gelten die Preise lt. Aushang. Wir weisen darauf hin, dass die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, bestimmte Unternehmer verpflichtet, die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen. Dies gilt für Unternehmer die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen, einschließlich des Wuchtens gemäß § 1 Z 31.

Für reine Serviceunternehmen – KFZ-Service, die am Standort nicht auch eine Tankstelle betreiben, ist zumindest die Z 31 zu beachten.  In all diesen Fällen ist daher davon auszugehen, dass Preise für diese Leistungen nicht mündlich dargelegt werden können.

Sofern mündlich oder schriftlich durch das Serviceunternehmen die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt:

Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insofern unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen jedenfalls hinzunehmen.

§ 5 KSchG Abs. 2 regelt Kostenvoranschläge

Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

Die Formulierung trägt die Rechnung, dass KVs eben nicht automatisch verbindlich sind. Diese Textierung ermöglicht, dass, sollte sich im Zuge der Arbeit neue Umstände ergeben, die bei der KV-Erstellung nicht bedacht wurden, (also zB. Verschmutzung, die einen größeren Reinigungsaufwand und mehr Arbeitszeit benötigt), der Unternehmer nicht der geschätzte KV–Preis/Aufwand entgegengehalten werden kann.

Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird das Serviceunternehmen den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Das Serviceunternehmen und der Kunde werden dann den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.

 

4. Service / Warenlieferung

4.1. Termine

Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten. Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird das Serviceunternehmen einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen. Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.

​

5. Abholung / Verbleiben des KFZ

Der Kunde ist verpflichtet, das KFZ zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Sollte

dies nicht geschehen, so kann das Serviceunternehmen Mindestkosten von 15 € pro Tag verrechnen.

Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges ist es so, dass dieses am Parkplatz in der Werkstätte eine

Zeitlang (bis zur Abholung) abgestellt werden muss.

Die Dienstleistung ist die Tätigkeit des Serviceunternehmens zB Reifenwechseln nicht das Parken, es entsteht also auch durch das Abstellen bis zur Abholung kein Verwahrungsvertrag. Das würde andere Haftungen und Sorgfaltspflichten auslösen.

 

§ 957 ABGB Verwahrungsvertag

Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Teil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.

Für im KFZ befindliche Gegenstände, welche nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird bei Beschädigung / Verlust welche durch Dritte verursacht sind, keine Haftung durch das Serviceunternehmen übernommen.

Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Serviceunternehmens gehaftet.

 

6. Probefahrten

Der Kunde ermächtigt das Serviceunternehmen, soweit notwendig, mit dem Kraftfahrzeug auch

eine Probefahrt unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichen, vorzunehmen.

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Tel.: 0650 4731921

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UNSERE LEISTUNGEN

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